• Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
  • Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
  • Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Das allgemeine und gleiche Wahlrecht findet sich im 21. Menschenrecht. Dies bedeutet, dass jeder das Recht hat, unmittelbar – also direkt – oder indirekt durch gewählte Vertreter wie Abgeordnete oder Repräsentanten an der Verwirklichung öffentlicher Angelegenheiten seines Landes teilzunehmen. Außerdem hat nach diesem Artikel jeder den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern dieses Landes. Der dritte und letzte Punkt findet sich auch in der Verfassung Deutschlands: Die Staatsgewalt ist vom Willen des Volkes abgeleitet und dies wird durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen durchgesetzt. Das kann entweder durch geheime Stimmabgaben oder ähnliche freie Wahlverfahren geschehen.

Dies ist ein wichtiger Artikel, wenn man bedenkt, dass es noch gar nicht so lange ein gleiches Wahlrecht gibt. Sieht man nur das aktive und passive – also das direkte oder indirekte – Wahlrecht der Frauen: In Deutschland gibt es dies erst seit 1918, also noch nicht einmal seit einhundert Jahren. Das erste Land, welches das Frauenwahlrecht eingeführt hat, war Südaustralien 1894, das letzte Liechtenstein 1984. Seit gerade einmal 30 Jahren können dort Frauen ihre Stimme abgeben.

In Deutschland war die Geburtsstunde des Frauenwahlrechts am 12. November 1918 durch den Aufruf des Rats der Volksbeauftragen an das Deutsche Volk. Darin wurde gesagt, dass alle Wahlen zu öffentlichen Angelegenheiten künftig nach dem gleichen, geheimen, direkten, allgemeinen Wahlrecht für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen aufgrund des Wahlsystems zu vollziehen sind. In Kraft trat das Reichswahlgesetz mit dem allgemeinen aktiven und passiven Wahlrecht für Frauen in Deutschland am 30. November 1918. Damit konnten Frauen am 19. Januar 1919 zum ersten Mal in Deutschland wählen und gewählt werden. 300 Frauen kandidierten – 37 Frauen wurden schließlich gewählt.

Kira Niederberger (10D)

Teile den Beitrag: