Artikel 18: Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Dieses Recht kommt in Konflikt, falls eine Person durch die Religion einer anderen belästigt oder gestört wird. Hier kommt die Frage auf: Wer hat das „größere“Recht auf diese Freiheit?
Nicht zuletzt die Kopftuchfrage ist dafür bekannt, genau dieses Problem immer wieder in die Dikussion zu bringen. Der Konflikt hierbei besteht nicht nur zwischen Schüler und Lehrer sondern auch zwischen dem getrennten System von Religion und Staat, welches durch unsere Verfassung und der Verabschiedung des Gottesgnadentums, eingeführt wurde.
Zur Sache: Zur Diskussion kam es, als eine Lehrerin mit Kopftuch in die Schule kam und sich weigerte es abzulegen, nachdem sie von ihrem Vorgestzten aufgefordert wurde. Sie durfte nach diesem Vorfall nicht mehr in der Schule unterrichten, es sei denn, sie lege das Kopftuch ab. Die Lehrerin wehrte sich und klagte bis vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Wer hat nun das „größere“ Recht auf Religionsfreiheit? Ist es die Lehrerin, die ihre Religion frei auslebt, ohne damit direkt eine andere Person zu belästigen, oder ist es die Religionsfreiheit des Schülers, der die Möglochkeit bekommen muss, sich frei und unbeeinflusst entscheiden zu können sowie die Erziehungsfreiheit der Eltern, die diese Freiheit durch das Tragen eines „religiösen“ Motives einer Lehrerin eingeschränkt sehen.
Das Bundesverfassunggericht entschied:
„Das Tragen eines Kopftuches in Schule und Unterricht fällt unter den Schutz der Glaubensfreiheit.“
Und damit allgemein, alle religösen Motive, wie das Tragen eines Kreuzes zum Beispiel. Diese dürfen auch in Schulen getragen werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass keine religösen Handlungen oder Überzeugungen an den Schüler weitergegeben werden, die den Schüler womöglich in seiner Freiheit der Entwicklung einschränken könnten.
Julia Zimmermann (MSS12)
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