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  • Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
  • Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
  • Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Es ist der erste Absatz dieses Artikels über den ich unwillkürlich gestolpert bin: „Heiratsfähige Frauen und Männer“. Für mich gibt es hier zwei Lesearten, deren Entdeckung mich mit einer vieldiskutierten Frage konfrontiert: Schließt dieser Absatz der Menschenrechtserklärung die gleichgeschlechtliche Ehe ein oder aus? (Die Diskussion darum, ob ein binäres Geschlechtersystem die Gesellschaft wirklich widerspiegelt, einmal außer Acht gelassen.)

Während in einigen Ländern des sogenannten „Westens“ die „Homo-Ehe“ schon seit einigen Jahren erlaubt ist – das erste europäische Land, das die gleichgeschlechtliche Ehe legalisierte, war das postrevolutionäre Frankreich, die Regelung wurde jedoch durch das Vichy-Regime (Zweiter Weltkrieg) aufgelöst – , sieht die globale Bilanz eher schlecht aus: Von 193 UN-Mitgliedstaaten haben bisher erst 22 Länder weltweit (12 davon in der EU) die gleichgeschlechtliche Ehe der gegengeschlechtlichen rechtlich gleichgesetzt. In vielen gilt Homosexualität noch immer als strafbar. Beunruhigenderweise haben sie auch in der EU viele Länder bis heute nicht offiziell anerkannt (z.B. Italien, Polen und Estland).

Obwohl einige dieses Thema (fälschlicherweise) als „Randgruppenproblem“ abtun, sind beim Europäischen Gerichtshof der Menschenrechte (EGMR) bereits einige Klagen eingegangen. Wie entschieden die Richter? Ist die Ehe für jeden und wirklich jeden ein Menschenrecht oder sind wir noch zu sehr in der „Heteronormativität“ (= zweigeteiltes Geschlechtersystem, in dem Heterosexualität als die „natürliche Norm“ gilt) verhaftet?

Das jüngste Urteil zu diesem Thema stammt aus dem vergangenen Sommer: Zwei Franzosen hatten anhand dieses 16. Menschenrechtsartikels und dem Verbot der Diskriminierung ihre 2004 wieder ausgetragene Ehe eingeklagt. Der EGMR stellte die jeweiligen nationalen Bestimmungen als entscheidend dar und argumentierte zudem mit dem Alter der Menschenrechtskonvention (aus dem Jahr 1953 – eine Zeit in der die allgemeine Vorstellung von Ehe nur auf Mann und Frau bezogen gewesen sei). Das ist selbstverständlich berechtigt, die Diskussion über eine Bedeutungserweiterung ist dennoch berechtigt. Denn die UN-Erklärung gilt vielen (neben Kant natürlich) als die moralische Leitlinie unserer Zeit. Die Urteile des EGMR sind somit auch gesellschaftlich richtungsweisend.

Die französischen Kläger hatten übrigens dennoch Glück, da die gleichgeschlechtliche Ehe in unserem Nachbarland seit 2013 möglich ist.

In Deutschland hingegen gelten weiterhin andere Bestimmungen. Der Kompromiss der eingetragenen Lebenspartnerschaft und Stiefkindadoption ist noch keineswegs eine Gleichstellung; neben dem Adoptionsrecht und Steuererleichterungen geht es um mehr als mehr Rechte im Krankheits- oder Todesfall des Partners/in. Es ist die Forderung nach gesellschaftlicher Akzeptanz eines erweiterten Weltbilds, das endlich auch politisch und juristisch manifestiert werden sollte. Abschließend möchte ich die „Spiegel“- Redakteurin Katherine Rydlink und Sara Schuhrmann zitieren; die Frage, wodurch sich die „Homo-Ehe“ von der zwischen Mann und Frau unterscheide, beantworten sie mit: „Durch nichts!“ Eine rechtliche Gleichstellung ist kein großer politischer Schritt, würde jedoch das Leben vieler Menschen vereinfachen. Für mich jedenfalls ist das Recht darauf in diesem 16. Artikel verankert.

Lilli Wallot (MSS12)

(Quellen: Spiegel Online, Huffington Post)

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